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Hauptniederlassung
Atlantic Chemicals Trading GmbH
Hermannstraße 46
20095 Hamburg
Tel.: +49 (0)40 33 44 19-0
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Atlantic Chemicals Trading GmbH

für Verträge mit Kaufleuten und Unternehmen gültig ab 1. Dezember 2023

1. Allgemeines

1.1.
Allen, auch zukünftigen von der Firma Atlantic Chemicals Trading GmbH als Verkäuferin abgeschlossenen Kaufverträgen liegen die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen zugrunde. Alle Geschäftsbedingungen, Klauseln oder Ergänzungen des Käufers oder eines Maklers werden ausdrücklich abgelehnt. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin nach dem Eingang einer Bestätigung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung vorbehaltlos ausführt. Ergänzend gelten die INCOTERMS, aktuelle Fassung.

1.2.
Rücktrittserklärungen, Kündigungen, Anfechtungen und Fristsetzungen beider Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit individueller Unterschrift und Übermittlung im Original oder durch Telefax.

 

2. Angebote, Abschlüsse und Preise

2.1.
Mündliche Angebote, Zusagen, Vertragsänderungen und Absprachen der Mitarbeiter der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Hierauf kann nur schriftlich verzichtet werden. Verbindlich sind nur schriftliche oder per Telefax bestätigte Zusagen oder Abschlüsse.

2.2.
Spezifikationen, Warenbeschreibungen und Qualitätsangaben sowie Auskünfte der Verkäuferin über die Eignung und Verwendbarkeit der Ware sind nicht als Beschaffenheitsgarantie oder Zusicherung anzusehen.

2.3.
Für die Kaufpreisberechnung ist das Abgangsgewicht maßgeblich.

 

3. Lieferung und Leistung / Fristen

3.1.
Im Falle eines Lieferverzuges ist der Käufer nicht zur Geltendmachung von Verzugsschadensersatzansprüchen berechtigt, wenn der Verzug weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder begründet worden ist. In jedem Falle ist bei leichter Fahrlässigkeit der Schadenersatzanspruch auf den als Folge des Verzuges typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

3.2.
Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Umstände aller Art, z.B. Transporthindernisse, Maschinenschäden, Krankheiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt, so tritt eine angemessene Verlängerung der Fristen ein. Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten, nachdem die Verkäuferin in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten hat die Verkäuferin nicht zu erstatten.

3.3.
Wird die Verkäuferin ohne eigenes Verschulden nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert, obwohl sie bei zuverlässigen Lieferanten rechtzeitig deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben hat, ist sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten (Selbstbelieferungsvorbehalt). Dieses Recht steht der Verkäuferin für den Fall von Rahmen- oder Sukzessivlieferungsverträgen auch für Teillieferungen zu, ohne dass dadurch die restlichen Lieferungen berührt werden. Die Verkäuferin ist verpflichtet, den Käufer über die Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Waren unverzüglich zu unterrichten und etwaige Anzahlungen des Käufers unverzüglich zu erstatten. Der Eindeckungskaufvertrag der Verkäuferin darf ebenfalls einen solchen oder ähnlichen Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten.

3.4.
Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen in für den Käufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Käufer zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als besondere Geschäfte.

 

4. Bezahlung, Verzug, Verrechnung / Zurückbehaltungsrecht

4.1.
Im Falle eines Verzuges ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig.

4.2.
Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen der Verkäuferin aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

4.3.
Werden der Verkäuferin nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers oder die Erfüllung seiner Leistungspflichten zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Käufer mit Zahlungs- oder wesentlichen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung mehr als 7 Tage in Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung ihrer Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlung sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Käufer geschlossenen Verträgen, auch aus von dem Käufer gegebenen Wechseln, zu verlangen.

4.4.
Kommt der Käufer einem gemäß Nr. 4.3 berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 5 Werktagen nach, so ist Verkäuferin berechtigt, die Erfüllung aller abgeschlossenen Verträge zu verweigern und – nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 5 Werktagen – die Erfüllung von nicht ausgeführten Verträgen zu verweigern und daneben Schadenersatz zu verlangen oder zurückzutreten.

4.5.
Die Abnahme und der Abruf der vereinbarten Lieferung sind eine wesentliche Hauptpflicht des Käufers.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung

5.1.
Die gelieferte Ware bleibt als Vorbehaltsware Eigentum der Verkäuferin bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung sowie sämtlicher, auch künftiger, nicht fälliger oder bedingter Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.

5.2.
Die Verarbeitung oder Bearbeitung von Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage der Verkäuferin, ohne dass ihr hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Ihr steht das Eigentum an der neu entstandenen Sache zu. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht ihr das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Bearbeitung, etc. Der Käufer überträgt der Verkäuferin bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte, und zwar bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Die neue Ware wird vom Käufer für die Verkäuferin unentgeltlich verwahrt.

5.3.
Der Käufer ist vorbehaltlich der Klausel 5.7 ermächtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, jedoch ist es ihm untersagt, sie zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Der Käufer tritt der Verkäuferin hiermit sämtliche Forderungen ab, die ihm aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung der gemäß Nr. 5.2 entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht der Verkäuferin gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer der Verkäuferin die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zu einem Widerruf der Verkäuferin ermächtigt, der im Falle eines Verzuges mit einer einzelnen Forderung aus der Geschäftsbeziehung jederzeit zulässig ist.

5.4.
Unter dem Wert der Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Absätze ist stets der Preis, den die Verkäuferin dem Käufer für die Ware berechnet hat, zu verstehen (Rechnungspreis).

5.5.
Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin verpflichtet, ihre Sicherungen nach ihrer Wahl und insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

5.6.
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen. Dies ist eine wesentliche Hauptleistungspflicht.

5.7.
Befindet sich der Käufer mit der Zahlung im Verzuge, so kann die Verkäuferin ihm die Veräußerung der Vorbehaltsware oder deren Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung, Vermengung oder Vermischung mit anderen Waren sowie deren Wegschaffung untersagen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware oder der verarbeiteten und bearbeiteten Vorbehaltsware verlangen. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf Ware, an denen nach den vorstehenden Vorschriften Rechte der Verkäuferin bestehen, unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt im Hinblick auf Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen abgetreten sind. Etwa anfallende Interventionskosten hat der Käufer zu tragen und zu erstatten.

5.8.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, steht der Verkäuferin nach Setzung einer angemessenen Frist ein Anspruch auf Rückgabe der verkauften Ware zu.

5.9.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere ein Rücknahmeverlangen, gilt als Rücktritt vom Vertrag. Die Verkäuferin ist berechtigt, unabhängig vom Rücktritt daneben Schadenersatz nach den allgemeinen Bestimmungen zu verlangen.

 

6. Gewährleistung / Rüge / Gefahrtragung

6.1.
Die Untersuchung der Ware ist unverzüglich nach der Ablieferung am vereinbarten Ablieferungsort durchzuführen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Für die Quantitätsermittlung erbringen, auch im Verhältnis der Parteien zueinander, die Feststellungen der jeweiligen Transportführer einen widerlegbaren Beweis.

6.2.
Soweit Mängel bei einer kaufmännischen und sensorischen Überprüfung nicht feststellbar sind, hat der Käufer zum Zwecke der Untersuchung repräsentative Proben zu ziehen und/oder einen Sachverständigen mit der eiligen Untersuchung zu beauftragen.

6.3.1.
Rügen hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich mitzuteilen. Soweit Mängel oder Abweichungen ohne Sachverständigen feststellbar sind, hat die Mitteilung bei innerdeutschen Geschäften spätestens in 3 Geschäftstagen, bei internationalen Geschäften spätestens binnen 5 Geschäftstagen seit der Ablieferung bzw. Freistellung am vereinbarten Ort zu erfolgen. Ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich, so sind die Proben im innerdeutschen Handel binnen 3 und im internationalen Handel binnen 5 Geschäftstagen nach der Ablieferung dem Sachverständigen anzuliefern. Eine Rüge ist spätestens binnen 3 Werktagen nach Eingang des Untersuchungsergebnisses beim Käufer, spätestens innerhalb von 3 Wochen seit Eintreffen der Ware am vertraglichen Bestimmungsort auszusprechen, soweit nicht die Untersuchung durch einen Sachverständigen längere Zeit in Anspruch nehmen musste. Zeigt sich später ein Mangel, der bei Ablieferung bzw. Freistellung der Ware am vereinbarten Ort bzw. durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen innerhalb der vorgenannten Fristen nicht zu erkennen war (verdeckter Mangel), so hat der Käufer eine entsprechende Rüge der Verkäuferin innerhalb der oben genannten Fristen nach Kenntniserlangung mitzuteilen.

6.3.2.
Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Übermittlung durch Schriftform oder Telefax und der konkreten Darstellung der beanstandeten einzelnen Mängel.

6.4.
Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin sind bei erkennbaren oder durch Sachverständige feststellbaren Mängeln ausgeschlossen, wenn der Käufer vor Abschluss der Schadens- oder Mangelfeststellung durch die Verkäuferin die gelieferte Ware oder Teile davon anfasst (Probenziehung zwecks Untersuchung ausgenommen), vom Untersuchungsort entfernt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert oder weiterversendet. Wird die Verkäuferin in derartigen Fällen von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Käufer sie freizuhalten.

6.5.
Der Käufer ist verpflichtet, Regressansprüche gegen die jeweiligen Transportführer durch rechtzeitige Eintragung von Beanstandungen in die Transportdokumente zu sichern oder Beanstandungen schriftlich in sonstiger Weise vorzutragen, sowie nach Möglichkeit durch den Fahrer bestätigen zu lassen. Werden diese Pflichten schuldhaft verletzt oder die Unterlagen über die Reklamation gegenüber dem Transportführer der Verkäuferin nicht binnen 2 Wochen auf Anforderung vorgelegt, so verfallen die auf die konkrete Reklamation gestützten Ansprüche des Käufers.

6.6.
Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so berechtigen Mängelrügen den Käufer nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.

6.7.
Liegt ein Mangel vor, so ist die Verkäuferin nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung oder zur Mangelbeseitigung berechtigt. In beiden Fällen ist die Verkäuferin verpflichtet, alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport und Rücktransport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlagen insgesamt zwei oder mehr Ersatzlieferungen oder Nacherfüllungsversuche fehl oder verzögert die Verkäuferin die Ersatzlieferung oder Nachbesserung unangemessen, so stehen dem Käufer die allgemeinen gesetzlichen Rechte zu, ohne dass es einer weiteren Nachfristsetzung bedarf. Im Falle ordnungsgemäßer Ersatzlieferung sind Schadenersatzansprüche, soweit es sich nicht um Kosten des Käufers bei der Rücklieferung oder Nacherfüllung handelt, ausgeschlossen.

 

7. Haftung, Verjährung

7.1.
Schadenersatzansprüche aus und in Verbindung mit dem Kaufvertrag richten sich bezüglich des Grundes und der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn

a) sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen;

b) der Verkäuferin eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vorgeworfen werden kann, d.h. solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z.B. die Lieferung mangelfreier Waren); im Fall einfacher Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung insoweit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischerweise entstehenden Schaden begrenzt;

c) die Verkäuferin eine besondere Garantie übernommen hat oder eine arglistige Zusicherung der Beschaffenheit oder ein arglistiges Verschweigen vorliegt oder

d) die Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Produkthaftungsgesetz oder den Grundsätzen über den Unternehmerrückgriff (§ 478 BGB) abgeleitet werden.

7.2.Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin aus oder in Verbindung mit dem abgeschlossenen Vertrag verjähren, soweit sie auf Sachmängeln beruhen spätestens ein Jahr und soweit wie auf Rechtsmängeln beruhen spätestens zwei Jahre nach der vollständigen Ablieferung/Teilablieferung der Ware an den Käufer. Für Schadenersatzansprüche nach den Nummern 7.1 a), c) und d) gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Wird die Ware nach einer Freistellung oder sonstigen Mitteilungen über die Abnahmemöglichkeit nicht unverzüglich abgenommen, so läuft die Verjährungsfrist seit dem Zugang der Mitteilung an den Käufer.

 

8. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

8.1.
Erfüllungsort für die Lieferung ist der vereinbarte Liefer- oder Verladeort, mangels anderer Vereinbarung Hamburg, für die Zahlung des Kaufpreises Hamburg.

8.2.
Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht in der jeweils aktuell gültigen Fassung, ausschließlich des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

8.3.
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder in Verbindung mit dem Vertrage ergeben, auch soweit sie die Gültigkeit oder Beendigung des Vertrages betreffen, werden von den ordentlichen Gerichten in Hamburg entschieden. Die Verkäuferin kann den Käufer auch an seinem Sitz verklagen. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Atlantic Chemicals Trading GmbH

gültig ab 1. August 2020

1. Geltung

1.1.
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Lieferanten über die von ihnen angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2.
Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

2. Bestellungen, Angebote und Aufträge

2.1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, es sei denn, wir geben eine für uns bindende Gültigkeitsdauer an.

2.2.
Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn wir das Angebot des Lieferanten schriftlich bestätigen oder die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2.3.
Wir sind berechtigt, den Vertrag jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes zu kündigen, wenn wir die bestellten Produkte in unserem Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen Umständen nicht mehr verwenden können. Dem Lieferanten werden wir in diesem Fall die von ihm erbrachte Teilleistung vergüten.

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungsangaben

3.1.
Der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Preis ist bindend.

3.2.
Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung und Transport an die im Vertrag genannte Versandanschrift einschließlich Verpackung sowie Transport- und Haftpflichtversicherung ein.

3.3.
Soweit nach der getroffenen Vereinbarung der Preis die Verpackung nicht einschließt und die Vergütung für die – nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte – Verpackung nicht ausdrücklich bestimmt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf unser Verlangen hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.

3.4.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank.

3.5.
In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen sind unsere Bestellnummer, Liefermenge und Lieferanschrift anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch uns verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.

 

4. Lieferzeit und Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt

4.1.
Die von uns in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.

4.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Er nennt uns unverzüglich den neuen voraussichtlichen Lieferzeitpunkt.

4.3.
Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.

4.4.
Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, einschließlich des Rücktrittsrechts und des Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.

4.5.
Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1%, maximal 5%, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

4.6.
Teillieferungen/-leistungen werden von uns nur nach vorheriger, schriftlicher Genehmigung akzeptiert.

4.7.
Gefährliche Produkte hat der Lieferant nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

4.8.
Die Gefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf uns über, wenn uns die Ware an dem vereinbarten Bestimmungsort übergeben wird.

4.9.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Alle Formen des erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalts sind unzulässig.

 

5. Gewährleistungsansprüche

5.1.
Bei Mängeln stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch abweichend hiervon 36 Monate.

5.2.
Der Verkäufer haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

5.3.
Unsere Untersuchungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben beschränkt sich auf eine Wareneingangskontrolle mit äußerlicher Begutachtung unter Einschluss der Lieferpapiere. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen genügen die Untersuchung der Ware und die Rüge (Mängelanzeige) innerhalb angemessener Frist.

5.4.
Sofern ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, sind wir berechtigt, vom Lieferanten entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung nach unserer Wahl innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung. Der Lieferant ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.

5.5.
Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche.

 

6. Produkthaftung, Schutzrechte

6.1.
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Er ist verpflichtet, uns von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen. Sind wir verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.

6.2.
Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 10 Mio. zu unterhalten. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

6.3.
Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Produkte keine Schutzrechte Dritter (z.B. Patente, Patentanmeldungen, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken- und Urheberrechte) in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, sowie keine gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Dritter verletzen.

6.4.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer Verletzung gemäß vorstehendem Absatz 3 erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Rechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.

 

7. Geheimhaltung

7.1.
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung von Anfragen oder nach Abwicklung von Bestellungen auf Verlangen umgehend an uns zurückgeben.

7.2.
Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren etc. nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

 

8. Abtretung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

9.1.
Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

9.2.
Die zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen).